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Vom Islam und von Sunniten und Schiiten Teil 7

Im Islam hat die rituelle Reinheit grundlegende Bedeutung. Jedoch werden diese islamischen Reinheitsauffassungen in den verschiedenen Richtungen des Islam sehr unterschiedlich ausgelegt und auch gelebt.
Es heißt dazu: „Gott liebt die, die sich reinigen“. In der Kultur des Abendlandes würde man unter „Reinigung“ einen Akt der Körperhygiene verstehen, nicht so im Islam. Die islamischen Reinheits- und Speisebestimmungen erinnern stark an jüdische Ritualvorschriften und sind wohl auch von diesen abgeleitet worden sind. Das Judentum hat seine diesbezüglichen Regeln im Laufe der Jahrhunderte jedoch stark modifiziert – der Islam hingegen teilweise verschärft.
Im Islam kann der Einzelne seinen Glauben nicht praktizieren, wenn er sich im Zustand der Unreinheit befindet. Der Koran verurteilt sogar diejenigen, die sich für rein halten, aber doch unrein sind. Auch Menschen anderen Glaubens – Ungläubige -, die am Tag des Gerichts die Höllenstrafe zu erwarten haben, gelten als „Unreine“.
Der Unreine kann weder vorschriftsmäßig beten, noch fasten, keinen Koran berühren, keine Moschee betreten und auch nicht die Pilgerfahrt nach Mekka vollziehen, denn der Gottesdienst des Unreinen wird bei Allah nicht angenommen. Seine Glaubenspflicht gilt als nicht erfüllt. Daher sind viele Muslime im täglichen Leben mehr darüber besorgt, ob sie sich im Zustand der Unreinheit befinden als ob sie bewusst oder unbewusst eine Sünde begangen haben.
Verkompliziert wird das Reinheitsgebot zudem durch eine Unterscheidung von „kleiner und großer Unreinheit“. Die kleine Unreinheit kann nur durch eine kleine rituelle Waschung und die große Unreinheit durch eine große rituelle Waschung beseitigt werden.
Kleine Unreinheiten entstehen durch das Berühren von Unreinem: Also durch alle Körperflüssigkeiten, durch Schlaf und Ohnmacht, Berühren des Intimbereichs, Winde, Benutzen der Toilette, Berühren eines Leichnams oder einer Person des anderen Geschlechts und den Kontakt mit den im Islam verbotenen Substanzen (Alkohol, Blut, Aas, Schweinefleisch) und allen daraus hergestellten Produkten. Zudem gibt es eine ganze Zahl von weiteren, zum Teil umstrittenen, Regeln und Verbote. Die kleine Unreinheit erfordert eine kleine Waschung von Gesicht und Händen bis zu den Ellbogen, Überstreichen des Kopfes und Reinigung der Füße bis zu den Knöcheln.
Die große Unreinheit tritt vor allem durch Geschlechtsverkehr, Geburt oder Menstruation ein und erfordert ein völliges Eintauchen in Wasser oder zumindest eine Berührung aller Körperteile mit Wasser.
In den Überlieferungen wird auch der Hund als unrein bezeichnet, was Muslime dazu veranlasst die Berührung mit Hunden – mit Unreinem – zu vermeiden. Muslime betreten auch keine Moschee mit Schuhen, denn der Straßenstaub ist unrein und würde die Gebetsteppiche verunreinigen. Muslime, die keinen Gebetsteppich zur Verfügung haben, knien daher zum Gebet auch auf anderen Unterlagen nieder, um sich dadurch vom Schmutz des Untergrundes zu trennen. Manche Muslime tragen daher Hosen, die kaum bis zum Knöchel reichen, um nicht etwa mit dem bis zum Boden reichenden Stoff die Unreinheit der Straße in die Moschee zu tragen.

Das Thema der Reinheit nimmt im Islam einen Raum ein, wie in keiner anderen Religion. Zahlreiche verschiedene Regelungen ergänzen den Koran und werden in den verschiedenen islamischen Richtungen unterschiedlich ausgelegt und gehandhabt. Besonders fundamentalistisch werden die rituellen Reinheitsgebote bei den Schiiten gelebt. Bei ihnen gilt die Glaubensflicht auch als nicht erfüllt, wenn sich der Gläubige gar nicht darüber bewusst ist, dass er sich im Zustand der Unreinheit befindet und dennoch betet. Entscheidend für die Frage, ob der Gläubige zum Gebet oder Fasten berechtigt ist, ist also zunächst nicht die innere Einstellung des Gläubigen, sein Sündenbewusstsein oder Reuebekenntnis, sondern die Frage nach der Korrektheit der letzten Reinigung. Unreinheit trennt also von Allah, ‚kleinere‘ Sünden nicht.
Wenn wir uns nun der derzeit strittigen Aussage zuwenden „der Islam gehört zu Deutschland“ so muss wohl zweifelsfrei festgestellt werden: moderne, reformierte Muslime gehören zu Deutschland. Ein fundamentalistischer Islam mit strenger Auslegung der Reinheitsauffassungen hingegen ist wohl nur schwer mit unserer abendländischen Kultur vereinbar.
Demnächst: die Scharia




Vom Islam und von Sunniten und Schiiten Teil 6

Über die Rolle der Frau im Islam gibt es im Westen viele Vorurteile und reichlich Unwissen. Jedoch ist deren Rolle selbst im islamischen Kulturkreis bei weitem nicht eindeutig geregelt, wie ich nachfolgend aufzeigen möchte.
Der Koran, die heilige Schrift des Islam, besagt, dass Männer und Frauen vor Gott gleich und somit gleichberechtigt sind. Doch zahlreiche Passagen des Koran widersprechen dieser Aussage in sich. Vor allem werden durch die körperliche Unterschiedlichkeit von Mann und Frau die Aufgaben der Geschlechter verschieden definiert. Nach der Lehre des Koran ergeben die Rechte des einen daher auch die Pflichten des anderen und umgekehrt. Der Mann ist im Islam verpflichtet, allein für den Unterhalt für Frau und Familie zu sorgen. Auch ist er vor Gott verantwortlich für das Wohlergehen seiner Familie. Aus diesem Zusammenhang heraus ist im Islam auch das Erbrecht für Frauen und Männer verschieden. Frauen erben nur die Hälfte des Anteils eines Mannes, denn der muss die Familie versorgen. Hingegen müssen Frauen, sofern sie eigenes Geld verdienen, dieses nicht für die Familie einsetzen.
Eine Familie braucht Führung, jemand muss Entscheidungen treffen und das obliegt im Islam dem Mann, denn er ist der Stärkere und zudem trägt er die Verantwortung. Der Frau hingegen obliegt es den Mann zu beraten und zu unterstützen, um möglichst gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Die Frau ist die Person, die die Kinder empfängt, in sich trägt, gebiert und letztlich erzieht – sie ist also für das Kindeswohl verantwortlich. Besonders das Stillen der Kinder, falls das möglich ist, hat im Islam einen besonders hohen Stellenwert und wird sogar im Koran hervorgehoben, es führt zu einer besonders engen Beziehung. Dafür kann die Mutter vom Vater sogar eine finanzielle Entschädigung verlangen.
Bei den religiösen Pflichten im Islam sind beide Geschlechter gleichermaßen gefordert, jedoch gibt es für die Frau auf Grund ihrer körperlichen Unterschiede gewisse Erleichterungen.
Der Mann hat jedoch Rechte im Islam, die man der Frau nicht einräumt. So darf ein Mann mehrere Frauen heiraten, er muss sie aber sowohl finanziell versorgen als auch gerecht und gleichbehandeln. Frauen hingegen dürfen nicht gleichzeitig mehrere Männer haben, jedoch können sie selbst entscheiden wann und wen sie heiraten, dennoch trifft dazu häufig das Oberhaupt der Familie – also der Vater – die endgültige Entscheidung.
Bei einer islamischen Heirat ist eine Brautgabe üblich. Damit ist nicht verbunden, dass die Braut verkauft wird: Dieser Brautpreis soll der Braut zu Gute kommen, ähnlich der früher üblichen „Aussteuer“ im Christentum. Auch kann sich eine Frau von ihrem Ehemann scheiden lassen und kann sogar von ihrem Mann eine Entschädigung fordern. Ähnlich dem Christentum ist im Islam die Ehe und Familie als kleinste Einheit der Gesellschaft besonders geschützt. Jedoch ist es der muslimischen Frau untersagt einen Angehörigen einer anderen Religion zu heiraten, auch muslimische Männer sollen keine Frauen anderer Religionen heiraten (2:221).
Diese Regel, wie auch zahlreiche andere, werden jedoch in den verschiedenen islamischen Ländern unterschiedlich ausgelegt – dennoch gehören sie zum Islam, denn sie werden in der überwiegenden Zahl praktiziert.
Ein häufig kontrovers diskutiertes Thema ist das Schlagen „Züchtigen“ von Frauen. Die entsprechende Koranstelle hierzu lautet: „Und jene (Frauen), deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie! Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede.“ (4:34). Der Islam ist der Auffassung, dass dieses Thema im Westen mit Vorurteilen belastet ist – lässt die Aussage des Koran jedoch überhaupt unterschiedliche Deutungen zu?

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Auch sehr kontrovers wird das Tragen von Kopftüchern – bis hin zur Vollverschleierung – betrachtet. Dabei ist das Kopftuch nur ein Teil der islamischen Bekleidungsvorschriften, die ebenfalls sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Grundsätzlich sollte Kleidung getragen werden, die den Körper in der Weise bedeckt, dass die Figur nicht sichtbar wird. Sinn dieser Bekleidung ist es, nicht das Interesse des anderen Geschlechtes zu wecken. Da die Haare einer Frau für ihr Aussehen eine bedeutende Rolle spielen – was durchaus das sexuelle Interesse von Männern wecken kann – gilt es für Frauen, ein Kopftuch zu tragen. Grundlage für diese Regelungen ist die Koranstelle 24:31 sowie ein Ausspruch des Propheten Mohammed, nach dem von einer Frau nichts außer Gesicht und Händen zu sehen sein soll. Die Auslegung der islamischen Bekleidungsregeln ist am augenscheinlichsten und wird besonders in Saudi-Arabien, Iran und auch in Afghanistan sehr streng gehandhabt. Zudem dürfen Frauen dort nicht Auto- und Fahrradfahren sowie Sportveranstaltungen besuchen. Die Bekleidungsregeln bei Frauen gelten jedoch nur gegenüber fremden Männern, innerhalb der Familie müssen sie nicht eingehalten werden.
Auch die Bildung, Berufserlernung und -ausübung für Frauen wird im Islam sehr unterschiedlich gehandhabt. Laut Propheten hat jeder Muslim, Mann wie Frau, die Pflicht nach Bildung und Wissen zu streben. Da der Mann jedoch die Verpflichtung hat, für seine Frau und die Familie zu sorgen, kann er seiner Frau auch die Berufsausübung untersagen. Im Islam sind Religion und Tradition eng verknüpft, was dazu führt, dass die fehlende oder mangelhafte Ausbildung vieler Frauen nicht auf die Religion zurückgeführt wird, sondern auf die Tradition – was aber am Resultat nichts ändert.
Eine Sache der Auslegung ist auch die Zeugenaussage einer Frau im islamischen Recht. Koranvers 2:282 gibt darüber Auskunft: „Und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann sollen es bezeugen ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich die eine der beiden irrt, die andere von ihnen daran erinnert.“ Oftmals zählt daher die einzelne Zeugenaussage einer Frau im islamischen Recht nicht, jedoch interpretieren die Gelehrten diesen Vers zum Teil sehr unterschiedlich.
Auf Tradition und nicht auf islamisches Recht berufen sich auch zahlreiche Gelehrte sowie eine Anzahl von Staaten bei der Wahl des Gebetsortes. Kern dieser Frage ist: Darf eine Frau eine Moschee aufsuchen oder nicht? Der Prophet sagt dazu, dass der Mann die Frau nicht am Besuch hindern darf. Dennoch gehen in den meisten islamischen Ländern Frauen nur sehr selten in Moscheen oder der Zutritt ist ihnen sogar ganz verwehrt.
Was die Partnerschaft sowie sexuelle Beziehungen zwischen den Geschlechtern betrifft, so lehnt der Islam jede Form intimer Beziehungen außerhalb der Ehe ab. Dies gilt für Frauen als auch für Männer. Dieses ganz spezielle Thema ist im Islam ein sehr heikles. Zu zahlreichen Fragen gibt es kaum zufriedenstellende Antworten. Viele Geistliche lehnen zudem homosexuelle Partnerschaften komplett ab, teilweise stehen solche unter Strafe. Auch Prostitution ist verboten: dennoch gibt es Schwule und Lesben und auch Prostituierte im Islam – wohl aber nur im Verborgenen und außerhalb von Recht, Ordnung und Religion. Allerdings werden zwischen Männern und Frauen erhebliche Unterscheidungen gemacht. Frauen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten sind in der Regel aus der Gemeinschaft ausgestoßen, es ist äußerst schwer, dass sie einen Ehemann finden, wenn diese Tatsache bekannt ist – daher sind alle Mittel Recht um dies zu verheimlichen.
Bezüglich sportlicher Aktivitäten widerspricht sich der Islam selbst. Es heißt dazu, jede Art von sportlicher Betätigung ist erlaubt und erwünscht. Dann folgt jedoch schon die Einschränkung: Dabei dürfen aber die Grundregeln des Islam und insbesondere die Bekleidungsregeln nicht verletzt werden. Wie bitte soll Sport mit einer Ganzkörperverhüllung funktionieren?
Auch die Arztwahl stellt für muslimische Frauen einen Spagat dar, was insbesondere für ein Leben in Ländern der westlichen Welt gilt. Grundsätzlich sollte eine muslimische Frau zur Wahrung ihrer „Würde und Scham“ von einer Ärztin behandeln lassen, zu bevorzugen sind dabei muslimische Ärztinen. Nur Notsituationen lassen von dieser Regel Ausnahmen zu.
Kommen wir abschließend zu diesem Kapitel zur Religion des Islam. Zur Glaubensfreiheit: Diese bedeutet im Islam nach islamischem Recht die Freiheit der Muslime, ihren Glauben auszuüben sowie die Freiheit aller, den Islam anzunehmen. Jedoch ist jedes von einer Muslimin geborenes Kind automatisch dem islamischen Glauben zugehörig. Muslime besitzen nicht das Recht, die islamische Religion aufzugeben und zu einer anderen Religion zu konvertieren. Das islamische Recht kennt für Muslime keine Religionsfreiheit und sie anerkennt auch nicht den Anspruch, keiner Religion anzugehören. Gemäß dieser Rechtsauffassung sind Kinder, die aus Ehen zwischen einer Muslimin und einem Mann anderer Religion, automatisch dem muslimischen Glauben verpflichtet.
Demnächst: Reinheitsauffassungen des Islam




Vom Islam und von Sunniten und Schiiten Teil 3

Im Laufe seiner Geschichte haben sich innerhalb des Islams zahlreiche Richtungen herausgebildet, die sich hinsichtlich ihrer religiösen und politischen Lehren unterscheiden und die sich heute leider zum Teil recht unversöhnlich gegenüberstehen.
Ich möchte mich, um den gesteckten Rahmen nicht zu sprengen, nur den zwei Hauptrichtungen des Sunnitentums und des Schiitentums zuwenden.
Dazu müssen wir uns nochmals zurückbegeben in die Entstehungszeit des Islams im 7. Jahrhundert. Bereits unter dem dritten Kalifen Umar ibn al-Chattab (644–656) taten sich unter den Gläubigen des Islam erste Gräben auf, was sich mit dem vierten Kalifen Alī ibn Abī Tālib verfestigte. Es begann sich die älteste religiöse Strömung des Islams, die Charidschiten, die „Auszügler“, herauszubilden.
Kalif Umar war der erste (oder zweite) männliche Anhänger Mohammeds und heiratete dessen Tochter Fatima. Über die Frage, ob er berechtigt gewesen wäre, unmittelbar nach dem Tode Mohammeds dessen Nachfolge anzutreten, begannen sich die Muslime zu entzweien.
Für die Schiiten, die zweite religiös-politische Strömung des Islam, deren Name sich von schīʿat ʿAlī / „Partei ʿAlīs“) ableitet, war Kalif ʿAlī der rechtmäßige Nachfolger Mohammeds. Die Sunniten dagegen meinen, dass Mohammeds Schwiegervater Abū Bakr, der auch tatsächlich die Nachfolge antrat, größeren Anspruch darauf hatte. Auch Kalif ʿAlīs Söhne Hasan und Husain sind zentrale Figuren im schiitischen und alevitischen Islam. Bis heute genießen die Aliden, die Nachkommen ʿAlīs, hohes Ansehen in den muslimischen Gesellschaften. Bis heute ist jedoch auch dieser Streit nicht beigelegt.
Mit der Expansion des Islam und der damit verbundenen Eroberung ehemalige römischer Gebiete, stieg zum Ende des 7. Jahrhunderts der soziale und religiöse Druck auf die christliche und jüdische Bevölkerung in diesen Gebieten. Zunächst wurde diesen Religionen – den Buchreligionen des Koran – ein Schutzverhältnis zugestanden. Sie konnten dementsprechend weiterhin ihrer Religion anhängig bleiben und auch ihr Leben und ihr Eigentum wurde durch dieses Schutzverhältnis gesichert. Dennoch durften die Christen, Juden und Zoroastrier, die in den islamisch beherrschten Regionen lebten, ihren Glauben nicht mehr öffentlich verrichten. Die Diskriminierung der Nichtmuslime nahm jedoch ständig zu: zuerst wurde es ihnen untersagt Waffen zu tragen. Es folgte ein Verbot neue Kirchen sowie Gebäude mit religiösem Hintergrund zu errichten, dann wurde begonnen Nichtmuslime aus Ämtern und Verwaltungen zu entfernen und letztlich mischten sich die Muslime in die Religionsangelegenheiten ein, sowie begannen kirchliche Güter zu konfiszieren. Durch diese gesamtheitliche Diskriminierung sollten alle Andersgläubigen zum Islam gedrängt werden.
Die Konversion der einheimischen Bevölkerung zum Islam war dennoch ein Prozess, der sich über Jahrhunderte hinzog. Das gilt auch für die anderen Gebiete, die bis zum Anfang des 8. Jahrhunderts unter islamische Herrschaft kamen, wie Nordafrika, Andalusien und Transoxanien.

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In den folgenden Jahrhunderten versuchten die arabisch-muslimischen Staaten zunehmend in christliche Gebiete zu expandieren: Naher Osten, Nordafrika, Italien, Sardinien, Spanien, Portugal usw. Besonders der Einfall islamischer Völker – die wir als Sarazenen bezeichen – im Jahr 846 in Rom und die damit verbundene Zerstörung und Plünderung der St. Peter Basilika trafen das Christentum bis ins Mark. Schon seit 638 stand Jerusalem – das Heilige Land – unter muslimischer Herrschaft. Jedoch waren die christlich geprägten Staaten des „Abendlandes“ im Frühmittelalter außerstande politisch koordiniert zu handeln. Erst mit der Entstehung des Heiligen Römischen Reiches, unter den Ottonen im Hochmittelalter, begann eine politische Stabilisierung einzusetzen, die auch den islamischen Expansionsbestrebungen militärisch Einhalt gebieten konnte.
Kaiser Otto II. hatte 972 durch die Heirat mit Theophanu, der Nichte des oströmischen/byzantinischen Kaisers Johannes I. Tzimiskes , eine familiäre Verbindung mit dem byzantinischen Kaiserhaus begründet. Um 1095 wurde der Byzantinische Kaiser Alexios von den sunnitischen Muslimen der Fürstendynastie der Petschenegen bedrängt und soll dem deutschen Kaiser Heinrich IV., weitere abendländische Fürsten und Könige sowie den Papst um Unterstützung gebeten haben.
Papst Urban II. rief daraufhin am 27. November 1095 in Clermont-Ferrand zum Kreuzzug auf. Er öffnete mit diesem Kriegszug gegen die Muslime, dessen Ziel neben der Hilfe für Byzanz die Rückeroberung des Heiligen Landes war, die Büchse der Pandora, deren Deckel bis heute nicht wieder geschlossen werden konnte.
Demnächst geht es weiter!